(3)Absatz 3,Wahlwerbemittel (Abs. 1), deren Eigentümer, Besteller, Auftraggeber, Herausgeber oder Verteiler keine politische Partei gemäß § 6 ist, die jedoch in erkennbarer Weise für die Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag einer politischen Partei gemäß § 6 werben, oder sie empfehlen, sind jener politischen Partei gemäß § 6 bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten zuzurechnen, die davon begünstigt ist. Die Kommission hat jedoch von einer solchen Anrechnung Abstand zu nehmen, wenn die Betroffenen beweisen können, daß die betreffende Wahlwerbung ohne ihr Zutun und Einvernehmen erfolgt ist.Wahlwerbemittel (Absatz eins,), deren Eigentümer, Besteller, Auftraggeber, Herausgeber oder Verteiler keine politische Partei gemäß Paragraph 6, ist, die jedoch in erkennbarer Weise für die Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag einer politischen Partei gemäß Paragraph 6, werben, oder sie empfehlen, sind jener politischen Partei gemäß Paragraph 6, bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten zuzurechnen, die davon begünstigt ist. Die Kommission hat jedoch von einer solchen Anrechnung Abstand zu nehmen, wenn die Betroffenen beweisen können, daß die betreffende Wahlwerbung ohne ihr Zutun und Einvernehmen erfolgt ist.